Satzung der St. Matthias-Bruderschaft Kleinenbroich 1757

Satzung der St. Matthias-Bruderschaft Kleinenbroich 1757

Hinweis: Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

§1 Name und Sitz

Die St. Matthias Bruderschaft Kleinenbroich (SMB) von 1757 hat ihren Sitz in der katholischen Pfarrgemeinde St. Dionysius Kleinenbroich.

 

§2 Ziele und Aufgaben

Die St. Matthias – Bruderschaft Kleinenbroich ist eine Gemeinschaft von Männern, Frauen, Jugendlichen und Kindern, die sich den heiligen Matthias zum Vorbild und Schutzpatron gewählt haben. Die Mitglieder wollen ihr Leben nach dem Beispiel der Apostel in der Nachfolge unseres Herrn Jesus Christus gestalten und für das Evangelium vom Reich Gottes wirken. 

Die Bruderschaft hat sich folgende Aufgaben gestellt:

  • Pilgerfahrten zum Heiligtum des Apostels Matthias in Trier durchzuführen
  • Andere Pilgergruppen zu beraten und bei der Durchführung einer Wallfahrt zu helfen
  • bei der Feier der Gottesdienste in der Gemeinde mitzuwirken
  • den Zusammenhalt der Gläubigen in der Gemeinde zu fördern.

§3 Gemeinnützigkeit

Die St. Matthias – Bruderschaft Kleinenbroich verfolgt ausschließlich christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

§4 Mitgliedschaft in der Erzbruderschaft

Die Bruderschaft ist Mitglied der Erzbruderschaft des heiligen Apostels Matthias im Bezirk linker Niederrhein.

 

§5 Mitgliedschaft in der St. Matthias – Bruderschaft

Mitglied der St. Matthias-Bruderschaft Kleinenbroich kann werden, wer bereit ist, sich am Leben und an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Bruderschaft zu beteiligen.

Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Er entscheidet über die Aufnahme.

Die Neuaufnahme von Mitgliedern geschieht nach der Ordnung der Erzbruderschaft.

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der nach Vorstandsberatung von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • mit dem Tode.
  • durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  • durch Ausschluss aus der Gemeinschaft durch den Vorstand:
    • wegen Schädigung des Ansehens der Bruderschaft
    • wegen satzungswidrigen Verhaltens.

Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche an die Bruderschaft.

 

§6 Leitung der Bruderschaft

Der Vorstand wird gebildet von:

  • Vorsitzenden
  • Stellv. Vorsitzenden
  • Brudermeistern
  • Schriftführer
  • Stellv. Schriftführer
  • Kassierer
  • Stellv. Kassierer
  • Beisitzern

Aus dem Pool der Brudermeister wird in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres der leitende Brudermeister des Jahres von den Mitgliedern gewählt. Der gewählte leitende Brudermeister führt dann für ein Jahr die Bruderschaft als Vorsitzender. Sein Stellvertreter wird automatisch der leitende Brudermeister des Vorjahres.

  1. In den Vorstand können Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Bruderschaft gewählt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist für den Rest des Wahlzeitraumes ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  4. Der Schriftführer führt das Protokoll über die Vorstands- und Bruderschaftsversammlungen.
  5. Die geistliche Begleitung geschieht im Rahmen der Veranstaltungen der Erzbruderschaft oder durch andere geeignete Personen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. In der jährlichen ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung wird über die Leitung, die Geschäftsführung und die Tätigkeiten der Bruderschaft berichtet, sowie der Vorstand entlastet.
  2. Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Aushänge im Schaukasten der Pfarrgemeinde und durch die Verkündigungen in den Gottesdiensten einzuladen. Nach Möglichkeit sollten auch über weitere Medien (Presse, Homepage, Messengergruppen, …) die Einladungen ausgesprochen werden.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag und unter Angabe von Gründen von mindestens 10% der Mitglieder ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
  5. In einer Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der Anwesenden außerplanmäßige Neuwahlen anberaumt werden.
  6. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

 §8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Sie prüfen die Kassenbücher, die Vermögensbestände und Belege nach Ablauf eines Geschäftsjahres und berichten bei der jährlichen Mitgliederversammlung.

 §9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit in einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung der Bruderschaft kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen.
  2. Der Beschluss wird der Leitung der Erzbruderschaft, dem Abt von St. Matthias, und dem Vorstand des Bezirkes mitgeteilt.
  3. Das Archiv der Bruderschaft wird dem Diözesanarchiv übergeben.
  4. Das Restvermögen fällt nach Abgeltung aller Verpflichtungen der Pfarrgemeinde St. Dionysius Kleinenbroich für ihre Pfarrcaritas-Arbeit zu.